Durch die revolutionäre französische Gesetzgebung und die auf den fünf napoleonischen Gesetzbüchern (Code civil / Code Napoléon 1804, Code de procédure civile 1806/07, Code de commerce 1807/08, Code d’instruction criminelle 1808/11 und Code pénal 1810/11) basierende Rechts- und Gerichtsverfassung war ein Rechts- und Gesellschaftssystem errichtet worden, das sich grundlegend von den vorangegangenen höchst heterogenen Verhältnissen der rheinischen Territorien in vorfranzösischer Zeit unterschied. Mit dem straffen bürokratisch-zentralistischen Präfektursystem, der einheitlichen administrativen Gliederung in Departements, Arrondissements, Kantone und Mairien sowie durch die Gleichstellung von Stadt und Land war in den vier rheinischen Departements eine weitgehende Vereinheitlichung der politischen, rechtlichen und administrativen Verhältnisse erfolgt. So war unter der französischen Herrschaft in den linksrheinischen Territorien ein Gebiet mit einheitlicher Rechtsstruktur entstanden, in dem sich ein eigenes „rheinisches“ politisches Bewusstsein des Bürgertums herausbildete, das zur Grundlage des rheinischen bürgerlichen „Frühliberalismus“ wurde.
Folgende Grundelemente der französisch-napoleonischen Reformgesetzgebung markierten aus rheinischer Sicht den Übergang in „moderne“ Verhältnisse:
Eine 1816 eingesetzte Immediat-Justiz-Kommission sollte prüfen, welche Bestandteile des französischen Rechts beibehalten werden konnten. Die königliche Kabinettsordre vom 19. November 1818 – ein „königliches Geschenk an die Rheinländer“ – ordnete das Rechts- und Gerichtswesen im Rheinland auf Grundlage der bestehenden französischen Gerichtsverfassung neu.
Das Rechtssystem des Code Civil bzw. Code Napoléon, das im Rheinland bis zur Einführung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1900 in Kraft blieb, wurde beibehalten. Einige Passagen, z.B. des Nachbarrechts, hatten in NRW sogar bis 1969 Gültigkeit.
Die Geisteshaltung der „liberté, égalité, fraternité“ der Französichen Revolution hatte in diesem wesentlichen Lebensbereich, vor allem hinsichtlich der Geschworenengerichtsbarkeit, für die Bürger konkrete positive Auswirkungen. Mündlichkeit und Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren und in der Urteilsfindung unter Beteiligung von Geschworenen waren nun fest etabliert.
Die Schwurgerichte wurden sogar nach 1848 als geringes Zugeständnis an die Forderungen der Demokraten und Liberalen in ganz Preußen eingeführt.
In der preußischen Rheinprovinz wurden Oberlandesgerichte, Landgerichte und Friedensgerichte tätig. Letztere waren für „minder wichtige Sachen“ zuständig und blieben bis 1879 bestehen. Die französischen „justices de paix“ waren somit Vorbilder für die preußischen Polizei- und Friedensgerichte. Für die gesamte Rheinprovinz wurde ein Appellationsgerichtshof in Köln eingerichtet.
Das Allgemeine Strafgesetzbuch trat 1851 für ganz Preußen in Kraft und war stark an französisches Recht angelehnt.
Der preußische Staat enthielt sich der Eingriffe in das Wirtschaftsleben und setzte auf freien Handel, ohne Wirtschaftslenkung, aber auch ohne Sozialpolitik.
Die von den Franzosen erwirkte Gewerbe- und Niederlassungsfreiheit fand in Preußen ihre Fortsetzung. Auch die Gewerbeordnung des Jahres 1845 stand stark unter dem Einfluss rheinisch-liberaler Vorstellungen, allerdings versuchte sie die sozial negativen Auswirkungen frühkapitalistischer Wirtschaftsstrukturen zu reduzieren, indem beispielsweise für Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge Rücksichtnahme auf Gesundheit, Sittlichkeit sowie Schul- und Religionsunterricht eingefordert wurde.
Als wichtige Interessensorgane der regionalen Wirtschaft etablierten sich die Industrie- und Handelskammern.
Das Handelsgesetzbuch von 1862 behielt wichtige Elemente des französischen Rechts bei.
In den Rheinlanden blieb die französische Mairie Vorbild für die rheinisch-preußische Bürgermeisterei.
Über Jahrzehnte zog sich allerdings die Auseinandersetzung um die Fortgeltung der französischen Munizipalverfassung hin, die mit streng bürokratisch-zentralistischen Zügen auf dem Grundsatz der staatsbürgerlichen Gleichheit beruhte und die überkommene verwaltungsrechtliche Trennung von Städten und Landgemeinden beseitigte. Diese Nivellierung der rechtlichen und wirtschaftlichen Gegensätze von Stadt und Land diente den rheinischen Provinzialbehörden als zentrales Argument gegen die vom preußischen Innenminister geplante Einführung einer modifizierten Städteordnung in den westlichen Provinzen.
Erst nach 30 Jahren, im Jahre 1845, kam es zur Einführung einer Gemeindeordnung für die Rheinprovinz, in die aus rheinischer Sicht wesentliche Punkte Eingang fanden, nämlich die Gleichstellung von Stadt und Land und die Wahl der Gemeindevertretung, wobei die Bürgermeister und Beigeordneten von der Regierung ernannt wurden.
Das Drei-Klassen-Wahlrecht und die Beteiligung an den Gemeinde-Angelegenheiten wurden ausschließlich dem Kreis der „Meistbeerbten“ zuerkannt, deren Einfluss sich nach dem Aufkommen der Grund- und Klassensteuer richtete. Die Rheinische Gemeindeordnung von 1845 festigte mit diesem speziellen Wahlrecht die Vorherrschaft der Besitzenden in den Gemeinden bis 1918.
Obwohl dem Gemeinderat als Vertretungsorgan nur begrenzte Kompetenzen eingeräumt wurden und die Vollzugsgewalt schließlich beim staatlich eingesetzten Bürgermeister lag, so brachte die rheinische Gemeindeordnung dennoch eine Erweiterung kommunaler Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte.
Als weitere Elemente der „Franzosenzeit“ bestanden unter preußischer Herrschaft fort:
Allein die unter französischer Besatzung vorgenommene und in der Preußenzeit fortbestehende Gebietseinteilung für das linke Rheinland leistete einen prägenden Beitrag zur Ausbildung eines rheinischen Regionalbewusstseins.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der preußische Staat den westlichen Provinzen mit dem für Jahrzehnte fortbestehenden „rheinischen Recht“, der „rheinischen Gerichtsverfassung“ und der französischen Munizipalitätsverfassung einen Sonderstatus im Gesamtstaat zugestand, der dem provinziellen Regionalismus entgegenkam und dabei Grundelemente des französischen Erbes als spezifisch „rheinische Institutionen“ fortbestehen ließ.
Trotz beständiger Forderungen aus Berlin nach Angleichung der verfassungsrechtlichen Grundlagen an die übrigen preußischen Provinzen gelang es, daran festzuhalten.
Hier manifestiert sich ein Bestreben nach Unabhängigkeit vom zentralistischen System, dessen konkrete Auswirkungen nach dem 1. Weltkrieg erkennbar werden. Die Emanzipation der Rheinländer führte sogar zu separatistischen Auswüchsen in Form der „Rheinischen Republik“.