Satzung

Die nachfolgende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 18. März 2009 beschlossen und nach geringfügigen Änderungen durch den Vorstand vom 17. Juli 2009 vom Registergericht genehmigt.
Sie wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20. März 2014.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Trägerverein Stadtmuseum Düren e. V.“.
(2) Als Sitz des Vereins wird Düren bestimmt.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren unter der Nr. VR 2185 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der (Volks-)Bildung. Der Satzungszweck wird durch die Einrichtung, Ausstattung und Unterhaltung des Stadtmuseums Düren verwirklicht.
(2) Das Stadtmuseum Düren wird dabei verstanden als gemeinnützige, ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung im Dienste der Bevölkerung, die zu Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken materielle Zeugnisse der Dürener Geschichte und Gegenwart beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt. Die entsprechenden Ausstellungen, Vorträge, Seminare und ähnlichen Veranstaltungen werden in eigener und fremder Trägerschaft durchgeführt.
(3) Das Stadtmuseum Düren gibt sich ein Leitbild, das von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, es endet mit dem 31. Dezember desselben Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Eine Mitgliedschaft von fördernden Mitgliedern ist möglich.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
(3) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Zahlung eines höheren Beitrags, z.B. durch Fördermitglieder, ist möglich. Der Beitrag gliedert sich z.Z. nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. März 2014 wie folgt:
 – Einzelmitgliedschaft Erwachsene(r) 24,- €
 – Familie mit oder ohne Kinder* 36,- €
 – Schüler, Studenten, Empfänger von Transferleistungen 12,- €
 – Firmen und juristische Personen 75,- €
 – Sponsorenmitgliedschaft mind. 100,- €
*Das Stimmrecht für Kinder beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
(4) Die Mitgliedschaft endet
 – durch Tod des Mitglieds bzw. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person;
 – durch schriftliche Anzeige an den Vorstand, dass das Mitglied aus dem Verein austritt;
 – durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist;
 – durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied dem Zweck des Vereins zuwider handelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt.
Gegen den Ausschluss eines Mitglieds steht dem Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung zu, ggfs. nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Mitglieds.

§ 5 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind
 – der Vorstand
 – die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schriftführer/in, einem/einer Schatzmeister/in sowie bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/in, gemeinsam handelnd vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren. Das Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied für ihn/sie gewählt oder er im Amt bestätigt wird.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird ein Ersatzmitglied vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen geschäftsführend. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann seine Arbeitsweise durch eine Geschäftsordnung regeln.
(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich wenigstens einmal durch den Vorstand einzuberufen. Auf Wunsch eines Drittels aller Vereinsmitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
(2) Der Vorstand des Vereins schlägt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung vor. Die Einladung mit der vorgeschlagenen Tagesordnung erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen vor der Versammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vereins, im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in oder ein anderes, vom Vorstand dazu bestimmtes Vorstandsmitglied.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
 – Festlegung der Grundsätze des Arbeitsprogramms,
 – Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
 – Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Kassenberichts,
 – Neuwahl und Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Berichtsjahr,
 – Entscheidungen nach § 4.2, § 4.3 und § 4.4
 – Wahl der Rechnungsprüfer nach § 8
 – Beratung über Anträge der Mitglieder, wenn diese spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sind
 – Beschlussfassung über Anträge nach § 9
 – Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach § 10
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse werden mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen bleiben für die Berechnung der Mehrheit unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(7) Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von den Anwesenden bestimmt. Die Protokolle sind vom Protokollführer und dem Vorstandsmitglied, das die Mitgliederversammlung geleitet hat, zu unterschreiben.
(8) Den Mitgliedern ist auf Wunsch Einsicht in die Protokolle zu gewähren bzw. sind diese in geeigneter Form den Mitgliedern zugänglich zu machen. Einwendungen gegen den Inhalt eines Protokolls sind innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand vorzubringen. Über diese Einwendungen entscheidet der Vorstand. Die Entscheidungen sind der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Auf Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entscheidung des Vorstands.

§ 8 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer/innen prüfen gemeinsam Buchführung einschließlich Jahresabschluss des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über die Prüfung Bericht.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Über Anträge auf Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Anträge auf Änderung dieser Satzung müssen der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt und auf der Tagesordnung aufgeführt werden.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Eine Mitteilung über diese Satzungsänderungen muss den Mitgliedern zeitnah schriftlich zugehen.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss über die Auflösung des Trägervereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für die Auflösung nicht beschlussfähig, kann ohne Wahrung von Formen und Fristen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf entsprechend § 41 BGB einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(3) Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt, soweit die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschliesst, keine anderen Liquidatoren bestellt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düren, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der in § 2 beschriebenen Zwecke zu verwenden hat.